Bei dieser Gelegenheit sowie im Rahmen des regelmässigen Reportings wird zu berichten sein, wie die alten Fälle tatsächlich abgebaut werden. 5. Die Aufsichtsverfahren sind grundsätzlich kostenlos. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren sind vorliegend nicht gegeben. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Der Anzeiger und die Oberaufsichtsbehörde werden mit einer Kopie bedient. Lausanne, 16. Februar 2009