4. Zusammenfassend ist der Aufsichtsanzeige keine Folge zu geben, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Das Bundesverwaltungsgericht wird aufgefordert, dem Bundesgericht beim nächsten Aufsichtsbesuch mitzuteilen, wie die Verwaltungskommission die Kompetenz für Anpassungen des Zuteilungsquotienten im automatisierten Zuteilungsschlüssel regelt, nach welchem Schlüssel die Fallzuteilungen in den Abteilungen IV und V geregelt werden und wie die Arbeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht optimiert wird. Bei dieser Gelegenheit sowie im Rahmen des regelmässigen Reportings wird zu berichten sein, wie die alten Fälle tatsächlich abgebaut werden.