Darüber hinaus ist die Aufsichtsbehörde an der Aufarbeitung der alten Fälle interessiert (Stichdatum: Eingang vor dem 1. Januar 2007). Das Bundesverwaltungsgericht ist aufzufordern, das Bundesgericht im Rahmen der ordentlichen Aufsichtsbesuche über die in der Stellungnahme erwähnte konstante Optimierung der Arbeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht und namentlich über den Abbau der erwähnten alten Fälle in den Abteilungen IV und V zu informieren. 4. Zusammenfassend ist der Aufsichtsanzeige keine Folge zu geben, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.