3. 3.1 Die in der Aufsichtsanzeige aufgeworfene Frage der Effizienz der Abteilungen IV und V sowie die organisatorischen Massnahmen zu deren Sicherstellung sind für die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen von Interesse. Sie bildet regelmässig Gegenstand von Aussprachen und ist Bestandteil des Informationsflusses zwischen Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht. Es besteht daher zur Zeit kein Grund, die Effizienz der Abteilungen IV und V im Rahmen eines formellen Aufsichtsverfahrens zu behandeln. Ausserordentliche Umstände, die ein solches Vorgehen eventuell nahelegen könnten, liegen nicht vor.