{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2009-02-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_12T-4-2008_2009-02-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=12&from_date=03.02.2009&to_date=22.02.2009&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=113&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-02-2009-12T_4-2008&number_of_ranks=395", "Checksum": "c8798a7d5e9e88afa6bf33efee81d09d"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["12T 4/2008", "12T_4/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 16.02.2009 12T 4/2008 (12T_4/2008)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 16.02.2009 12T 4/2008 (12T_4/2008)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 16.02.2009 12T 4/2008 (12T_4/2008)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG)"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 07:11:17", "Checksum": "11de8b0922dfa68beaaef095f2b41e69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 16.02.2009 12T 4/2008 (12T_4/2008)\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n12T_4/2008 /ber\nEntscheid vom 16. Februar 2009\nVerwaltungskommission\nBesetzung\nBundesrichter Meyer Lorenz, Präsident,\nBundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Kolly,\nGeneralsekretär Tschümperlin.\nAnzeiger\nX.________, Richter Abteilung IV, Kammer 1, Bundesverwaltungsgericht,\nAnzeiger,\ngegen\nBundesverwaltungsgericht,\nAngezeigte.\nGegenstand\nAufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 71 VwVG.\nErwägungen:\n1. Richter X.________, Mitglied der Abteilung IV, Kammer 1, des Bundesverwaltungsgerichts reichte beim Bundesgericht am 4. November 2008 ein Gesuch um aufsichtsrechtliche Massnahmen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er ersuchte, der Abteilung IV zu untersagen, ihm im Vergleich zu anderen Richterinnen und Richtern mit einem vollen Pensum zahlenmässig mehr Fälle zuzuteilen. Die Präsidentin der Abteilung IV und der Präsident der Abteilung V seien anzuweisen, dem Bundesgericht bis Ende 2008 ein Konzept vorzulegen, welches bis Ende 2009 die Erledigung aller Beschwerden mit Eingang vor dem 31. Dezember 2007 gewährleisten soll.\nDas Bundesverwaltungsgericht nahm am 23. Dezember 2008 Stellung und reichte die am 27. November 2008 vor der internen Schlichtungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts zwischen dem Anzeiger und der Präsidentin der Abteilung IV sowie dem Präsidenten der Kammer 2 der Abteilung IV geschlossene Vereinbarung ein. Es beantragt, der Aufsichtsanzeige keine weitere Folge zu geben.\n2. Die Beteiligten haben in der Vereinbarung vom 27. November 2008 richtigerweise vereinbart, sich inskünftig um eine konstruktive Zusammenarbeit zu bemühen und bei Unstimmigkeiten zuerst alle internen Konfliktlösungsmöglichkeiten auszuschöpfen. In der strittigen Frage, ob das Abteilungspräsidium die Kompetenz habe, den Zuteilungsquotienten gegen den Willen eines Richters oder einer Richterin im automatisierten Zuteilungsschlüssel auf über hundert Prozent zu erhöhen, haben sie sich dem noch zu fällenden Entscheid der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts unterworfen und erklärt, diesen zu akzeptieren. Bis zum Entscheid der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts bleibt der Zuteilungsquotient des Anzeigers unverändert. Unabhängig davon erklärte sich der Anzeiger bereit, per sofort 25 Fälle aus den Jahren 2005 und 2006 zu übernehmen sowie per 1. Oktober 2009 einen Gerichtsschreiber abzutreten, soweit sich Letzteres aufdränge.\nMit dieser Vereinbarung ist der Anlassfall für die Aufsichtsanzeige geregelt. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung haben sich die Parteien zwar nur in der Frage der Kompetenzregelung dem Entscheid der Verwaltungskommission unterworfen. In Verbindung mit der provisorischen Regelung der Arbeitsbelastung bis zum Entscheid der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch davon auszugehen, dass dies auch für den materiellen Entscheid über die Ressourcen- und die Fallzuteilung gilt. Damit wird der erste Punkt der Aufsichtsanzeige gegenstandslos.\n"}