dass dem Anzeiger im Aufsichtsverfahren keine Parteistellung zukommt und das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher gegenstandslos ist, dass die Aufsichtsanzeige nicht als Ersatz-Rechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile in Asylsachen missbraucht werden darf, dass der Rechtsvertreter des Anzeigers bei wiederholter mutwilliger Einreichung einer Aufsichtsanzeige mit Kostenauflage für das bundesgerichtliche Aufsichtsverfahren (Art. 63 VwVG; Art. 10 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0) und gegebenenfalls mit Ordnungsbusse (in analoger Anwendung von Art.