{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-10-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_12T-4-2007_2007-10-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=26&from_date=12.10.2007&to_date=31.10.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=255&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-10-2007-12T_4-2007&number_of_ranks=407", "Checksum": "f3c2b60b9d6215df5a53c89a2276c349"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["12T 4/2007", "12T_4/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 22.10.2007 12T 4/2007 (12T_4/2007)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 22.10.2007 12T 4/2007 (12T_4/2007)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 22.10.2007 12T 4/2007 (12T_4/2007)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozess"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige BGG"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 09:48:45", "Checksum": "ac85224c275b84ec95e6fc33ea02b5ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 22.10.2007 12T 4/2007 (12T_4/2007)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige BGG\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n12T_4/2007 /bru\nEntscheid vom 22. Oktober 2007\nVerwaltungskommission\nBesetzung\nBundesrichter Aeschlimann, Präsident,\nBundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer Lorenz,\nGeneralsekretär Tschümperlin.\nAnzeiger\nX._______,\nAnzeiger, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,\ngegen\nBundesverwaltungsgericht, Abteilung V.\nGegenstand\nAufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 71 VwVG gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2007 im Revisionsverfahren\nE-5106/2006.\nIn Erwägung,\ndass X._______ mit Eingabe vom 30. September 2007 beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige wegen Rechtsverweigerung gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend das Revisionsurteil vom 4. September 2007 eingereicht hat,\ndass eine Rechtsverweigerung ausgeschlossen ist, soweit das Bundesverwaltungsgericht am 4. September 2007 im Revisionsverfahren E-5106/2006 ein Urteil gefällt hat,\ndass die Rechtsprechung von der Aufsicht durch das Bundesgericht ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 2 Aufsichtsreglement des Bundesgerichts SR 173.110.132) und die Eingabe daher unbeachtlich ist, soweit mit ihr das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beanstandet wird,\ndass die Frage der Spruchkörperbildung grundsätzlich aufsichtsrechtliche Aspekte aufweisen kann,\ndass die vom Anzeiger beanstandete Norm von Art. 25 Abs. 2 des Geschäftsreglements (VGR, SR 173.320.1), wonach jedes Mitglied des Spruchkörpers eine Fünferbesetzung beantragen kann, indessen die gesetzliche Besetzungsregel von Art. 21 Abs. 2 VGG ergänzt und daher keinesfalls Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten geben kann,\ndass die Mitwirkung von Richtern und Richterinnen am Revisionsverfahren, die bereits am Verfahren beteiligt waren, das revisionsweise überprüft wird, der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis entspricht und die entsprechende Rechtsverweigerungs-Anzeige daher offensichtlich unbegründet ist, so dass die Frage offengelassen werden kann, inwieweit die konkrete Besetzung der Richterbank aufsichtsrechtlich überhaupt relevant sein kann,\ndass im Aufsichtsverfahren nach Art. 1 Abs. 2 BGG keine aufschiebende Wirkung erteilt werden kann, weil dieses die Vollstreckung des beanstandeten Urteils nicht hemmen kann,\ndass das eventualiter gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung daher unzulässig ist,\ndass dem Anzeiger im Aufsichtsverfahren keine Parteistellung zukommt und das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher gegenstandslos ist,\ndass die Aufsichtsanzeige nicht als Ersatz-Rechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile in Asylsachen missbraucht werden darf,\ndass der Rechtsvertreter des Anzeigers bei wiederholter mutwilliger Einreichung einer Aufsichtsanzeige mit Kostenauflage für das bundesgerichtliche Aufsichtsverfahren (Art. 63 VwVG; Art. 10 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0) und gegebenenfalls mit Ordnungsbusse (in analoger Anwendung von Art. 60 Abs. 2 VwVG) zu rechnen hat,\ndass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf eine Vernehmlassung durch das Bundesverwaltungsgericht verzichtet werden kann,\ndass der Rechtsvertreter des Anzeigers durch die Androhung einer Kostenauflage und einer Disziplinarmassnahme im Wiederholungsfall durch diesen Entscheid betroffen ist, weshalb ihm dieser zu eröffnen ist,\nerkennt das Bundesgericht:\n1.\nDer Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.\n3.\nDieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht und dem Rechtsvertreter des Anzeigers schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 22. Oktober 2007\nIm Namen des Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Verwaltungskommission\nDer Bundesgerichtspräsident: Der Generalsekretär:"}