1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der ehemaligen Asylrekurskommission - bzw. seit dem 1. Januar 2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht - zu lange dauert. 2. Das Bundesverwaltungsgericht wird aufgefordert, das Verfahren beförderlich abzuschliessen und zügig einen Entscheid zu fällen. 3. Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Der Anzeigerin wird eine Orientierungskopie zugestellt. Lausanne, 11. Dezember 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Die Verwaltungskommission Der Bundesgerichtspräsident: Der Generalsekretär: