Eine besondere Komplexität oder einen bedeutenden Umfang des Falles macht das Bundesverwaltungsgericht nicht geltend und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die Anzeigerin hat zudem weder übermässige Aktivität entwickelt, noch ist ihr übermässige Passivität vorzuwerfen, hat sie doch mehrfach schriftlich die lange Verfahrensdauer gerügt. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Dauer des Verfahrens vor der ARK - bzw. seit dem 1. Januar 2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht - angesichts der vorliegenden Umstände unter objektiven Gesichtspunkten dem ordentlichen Geschäftsablauf nicht entspricht.