Das Verfahren wurde somit seit 28 Monaten (zwei Jahre und vier Monate) nicht aktiv weitergeführt. Der Anzeigerin wurde auf deren Interventionen hin lediglich mitgeteilt, dass ihr Verfahren "im Rahmen der gesetzten Prioritäten" behandelt werde, wobei weder auf die Besonderheiten des Einzelfalles eingegangen noch ein Urteilszeitpunkt in Aussicht gestellt wurde. Für diese lange Periode der (materiellen) Untätigkeit ist kein objektiver Grund ersichtlich. Eine besondere Komplexität oder einen bedeutenden Umfang des Falles macht das Bundesverwaltungsgericht nicht geltend und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich.