Mit diesen Gründen, namentlich den speziellen gesundheitlichen Umständen der Anzeigerin, hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht nicht auseinandergesetzt. 4.5 Nebst der langen Dauer sowohl des Asylverfahrens als auch des Beschwerdeverfahrens, welches aufgrund des Revisionsentscheides vom 5. Januar 2005 wieder aufgenommen wurde, fällt vorliegend vor allem ins Gewicht, dass das Bundesverwaltungsgericht - abgesehen von den administrativen Mitteilungen der Verfahrensübernahme durch das Bundesverwaltungsgericht - seit dem Eingang der Stellungnahme der Anzeigerin am 2. Mai 2005 untätig geblieben ist.