Im Übrigen darf sich das Bundesverwaltungsgericht auf die prozessuale Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers verlassen. Letzterem obliegt es, die urteilende Behörde auf solche Umstände aufmerksam zu machen, um ihr eine sachgerechte Reihenfolge in der Behandlung der Geschäfte zu ermöglichen. Vorliegend hat die Anzeigerin sich mehrfach an die ARK und das Bundesverwaltungsgericht gewandt und auf die besonderen Umstände hingewiesen, die eine prioritäre Behandlung rechtfertigen könnten. Mit diesen Gründen, namentlich den speziellen gesundheitlichen Umständen der Anzeigerin, hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht nicht auseinandergesetzt.