Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass in der zuständigen Abteilung derzeit noch rund 360 vor dem Jahr 2004 eingegangene Verfahren hängig seien. Es verstehe sich von selbst, dass der Behandlung dieser Verfahren gegenüber der rund 270 im Jahr 2004 eingegangenen, noch hängigen Verfahren grundsätzlich Priorität einzuräumen sei. Soweit keine besonderen Verhältnisse vorliegen, ist es im Sinne einer generellen Regel für die Prioritätensetzung sachgerecht, die Fälle grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Einganges zu behandeln.