Seither unternahm die angezeigte Instanz - mit Ausnahme der Anzeige der Verfahrensübernahme durch das Bundesverwaltungsgericht - nichts mehr. Das Verfahren ruhte also bis zur Erhebung der Aufsichtsbeschwerde bereits zwei Jahre und vier Monate (28 Monate) und wird, sofern es wie in der Vernehmlassung des Bundesverwaltungsgerichtes angekündigt in der ersten Hälfte des Jahres 2008 entschieden werden wird, rund drei Jahre spruchreif geruht haben. 4.3 Im Asyl- und Ausländerwesen ist über eine grosse Anzahl von Fällen zu entscheiden. Dies gilt auch für die Beschwerdebehörde, die zwangsläufig gewisse Prioritäten zu setzen hat (unpublizierter BGE 2A.17/2000 vom 21. Februar 2000;