2. 2.1 Die Anzeigerin beanstandet die lange Verfahrensdauer und macht Rechtsverzögerung geltend. Das Bundesverwaltungsgericht habe seit circa 30 Monaten weder ersichtliche weitere Instruktionshandlungen vorgenommen noch zum Ausdruck gebracht, dass solche nötig seien. Es habe die lange Verfahrensdauer weder mit besonderen Schwierigkeiten begründet noch eine Prioritätenordnung mitgeteilt. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verweist in seiner Stellungnahme zunächst auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 21. August 2007.