Mit Schreiben vom 21. Juli 2007 wiederholte sie dieses Anliegen und machte sinngemäss Rechtsverzögerung geltend. Mit Schreiben vom 21. August 2007 lehnte das Bundesverwaltungsgericht eine prioritäre Behandlung der Beschwerde ab. D. Mit Schreiben vom 31. August 2007 reichte die Anzeigerin beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige ein; diese ging beim Bundesgericht am 18. September 2007 ein. Sie macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe das Urteil nicht innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 BV gefällt, und ersucht um aufsichtsrechtliche Beurteilung der Verfahrensleitung.