{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_12T-3-2007_2007-12-11.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=27&from_date=11.12.2007&to_date=30.12.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=269&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F11-12-2007-12T_3-2007&number_of_ranks=289", "Checksum": "c345912e2abbcff97a2ab81e5c8df6ab"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["12T 3/2007", "12T_3/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 11.12.2007 12T 3/2007 (12T_3/2007)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 11.12.2007 12T 3/2007 (12T_3/2007)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 11.12.2007 12T 3/2007 (12T_3/2007)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozess"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG)"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 09:18:54", "Checksum": "50dbce9bfa3d443a4c8c8b87aa55a5b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 11.12.2007 12T 3/2007 (12T_3/2007)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG)\n\n4.\n4.1 Vorliegend vergingen von der Einreichung des Asylgesuchs am 29. Januar 2003 bis zur Erhebung der Aufsichtsanzeige am 31. August 2007 rund viereinhalb Jahre (56 Monate). Das von der Anzeigerin gerügte Beschwerdeverfahren vor der ARK bzw. dem Bundesverwaltungsgericht dauerte von seiner Anhängigmachung am 28. Juni 2004 bis zur Erhebung der Aufsichtsanzeige 38 Monate (drei Jahre und zwei Monate) bzw. seit der Anhängigmachung des Revisionsgesuches am 5. November 2004 34 Monate (zwei Jahre und zehn Monate).\n4.2 Es fällt auf, dass das gerügte Beschwerdeverfahren vor der ARK zunächst zügig, nämlich in nur knapp mehr als zwei Monaten behandelt worden war. Auch das zwei Monate später anhängig gemachte Revisionsverfahren wurde innert lediglich zwei Monaten entschieden. Anschliessend verstrich allerdings zunächst ein Monat bis die ARK die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud. Eine Woche nach deren Eingang lud die ARK auch die Anzeigerin zur Stellungnahme ein, welche am 2. Mai 2005 einging. Seither unternahm die angezeigte Instanz - mit Ausnahme der Anzeige der Verfahrensübernahme durch das Bundesverwaltungsgericht - nichts mehr. Das Verfahren ruhte also bis zur Erhebung der Aufsichtsbeschwerde bereits zwei Jahre und vier Monate (28 Monate) und wird, sofern es wie in der Vernehmlassung des Bundesverwaltungsgerichtes angekündigt in der ersten Hälfte des Jahres 2008 entschieden werden wird, rund drei Jahre spruchreif geruht haben.\n4.3 Im Asyl- und Ausländerwesen ist über eine grosse Anzahl von Fällen zu entscheiden. Dies gilt auch für die Beschwerdebehörde, die zwangsläufig gewisse Prioritäten zu setzen hat (unpublizierter BGE 2A.17/2000 vom 21. Februar 2000; Entscheid 12T_1/2007 E. 4.2). Dabei steht ihr naturgemäss ein grosser Ermessensspielraum zu. Die Aufsichtsbehörde greift nur dann ein, wenn der äussere Gang des Verfahrens dem ordentlichen Geschäftsablauf offensichtlich nicht mehr entspricht.\n4.4 Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass in der zuständigen Abteilung derzeit noch rund 360 vor dem Jahr 2004 eingegangene Verfahren hängig seien. Es verstehe sich von selbst, dass der Behandlung dieser Verfahren gegenüber der rund 270 im Jahr 2004 eingegangenen, noch hängigen Verfahren grundsätzlich Priorität einzuräumen sei.\nSoweit keine besonderen Verhältnisse vorliegen, ist es im Sinne einer generellen Regel für die Prioritätensetzung sachgerecht, die Fälle grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Einganges zu behandeln. Diese generelle Regel entbindet jedoch nicht von der Pflicht, die Prioritätenordnung gestützt auf die konkreten Umstände des Einzelfalles zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Soweit solche Umstände offensichtlich sind, sind die Prioritäten von Amtes wegen zu berichtigen. Im Übrigen darf sich das Bundesverwaltungsgericht auf die prozessuale Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers verlassen. Letzterem obliegt es, die urteilende Behörde auf solche Umstände aufmerksam zu machen, um ihr eine sachgerechte Reihenfolge in der Behandlung der Geschäfte zu ermöglichen.\nVorliegend hat die Anzeigerin sich mehrfach an die ARK und das Bundesverwaltungsgericht gewandt und auf die besonderen Umstände hingewiesen, die eine prioritäre Behandlung rechtfertigen könnten. Mit diesen Gründen, namentlich den speziellen gesundheitlichen Umständen der Anzeigerin, hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht nicht auseinandergesetzt.\n4.5 Nebst der langen Dauer sowohl des Asylverfahrens als auch des Beschwerdeverfahrens, welches aufgrund des Revisionsentscheides vom 5. Januar 2005 wieder aufgenommen wurde, fällt vorliegend vor allem ins Gewicht, dass das Bundesverwaltungsgericht - abgesehen von den administrativen Mitteilungen der Verfahrensübernahme durch das Bundesverwaltungsgericht - seit dem Eingang der Stellungnahme der Anzeigerin am 2. Mai 2005 untätig geblieben ist. Das Verfahren wurde somit seit 28 Monaten (zwei Jahre und vier Monate) nicht aktiv weitergeführt. Der Anzeigerin wurde auf deren Interventionen hin lediglich mitgeteilt, dass ihr Verfahren \"im Rahmen der gesetzten Prioritäten\" behandelt werde, wobei weder auf die Besonderheiten des Einzelfalles eingegangen noch ein Urteilszeitpunkt in Aussicht gestellt wurde. Für diese lange Periode der (materiellen) Untätigkeit ist kein objektiver Grund ersichtlich. Eine besondere Komplexität oder einen bedeutenden Umfang des Falles macht das Bundesverwaltungsgericht nicht geltend und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die Anzeigerin hat zudem weder übermässige Aktivität entwickelt, noch ist ihr übermässige Passivität vorzuwerfen, hat sie doch mehrfach schriftlich die lange Verfahrensdauer gerügt.\n4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Dauer des Verfahrens vor der ARK - bzw. seit dem 1. Januar 2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht - angesichts der vorliegenden Umstände unter objektiven Gesichtspunkten dem ordentlichen Geschäftsablauf nicht entspricht. Das Beschwerdeverfahren dauert unbesehen allfälliger anderer ebenfalls überzeitiger Verfahren auf jeden Fall zu lang. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher aufzufordern, das Verfahren beförderlich zu Ende zu führen und einen Entscheid zu fällen.\n5.\nEntsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (\nArt. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Entschädigungen sind keine zuzusprechen.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nEs wird festgestellt, dass das Verfahren vor der ehemaligen Asylrekurskommission - bzw. seit dem 1. Januar 2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht - zu lange dauert.\n2.\nDas Bundesverwaltungsgericht wird aufgefordert, das Verfahren beförderlich abzuschliessen und zügig einen Entscheid zu fällen.\n3.\nEs werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.\n"}