{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_12T-3-2007_2007-12-11.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=27&from_date=11.12.2007&to_date=30.12.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=269&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F11-12-2007-12T_3-2007&number_of_ranks=289", "Checksum": "c345912e2abbcff97a2ab81e5c8df6ab"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["12T 3/2007", "12T_3/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 11.12.2007 12T 3/2007 (12T_3/2007)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 11.12.2007 12T 3/2007 (12T_3/2007)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 11.12.2007 12T 3/2007 (12T_3/2007)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozess"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG)"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 09:18:54", "Checksum": "50dbce9bfa3d443a4c8c8b87aa55a5b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 11.12.2007 12T 3/2007 (12T_3/2007)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG)\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n12T_3/2007 / Mot\nEntscheid vom 11. Dezember 2007\nVerwaltungskommission\nBesetzung\nBundesrichter Aeschlimann, Präsident,\nBundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer,\nGeneralsekretär Tschümperlin.\nParteien\nX.________,\nAnzeigerin,\nvertreten durch Herr Klausfranz Rüst-Hehli, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende,\ngegen\nBundesverwaltungsgericht, Abteilung V, Postfach, 3000 Bern 14,\nVerfahrensgegner.\nGegenstand\nAufsichtsanzeige (BGG),\nAufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 71 VwVG betreffend Verfahrensdauer vor der Asylrekurskommission und dem Bundesverwaltungsgericht\nim Beschwerdeverfahren E-4412/2006.\nSachverhalt:\nA. Die Anzeigerin reichte am 29. Januar 2003 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte dieses am 24. Mai 2004 ab. Gegen den ablehnenden Entscheid erhob die Anzeigerin am 24. Juni 2004 bei der Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde, wo sie am 28. Juni 2004 einging. Die Beschwerde wurde am 2. September 2004 abgewiesen.\nB. Am 4. November 2004 reichte die Anzeigerin bei der ARK gestützt auf ein neues Gutachten ein Revisionsgesuch ein; dieses ging am 5. November 2004 bei der ARK ein. Die ARK hiess das Revisionsgesuch am 5. Januar 2005 gut, hob das Urteil der ARK vom 2. September 2004 auf und ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Am 8. Februar 2005 lud sie das Bundesamt für Migration (BFM; ehemals BFF) zur Vernehmlassung ein; diese wurde am 23.3.2005 erstattet. Am 30. März 2005 setzte die ARK der Anzeigerin sodann eine Frist zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM an. Die Anzeigerin nahm - nach einmaliger Fristerstreckung von 14 Tagen - am 29. April 2005 Stellung; die Stellungnahme ging bei der ARK am 2. Mai 2005 ein. Am 1. Januar 2007 ging das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht über, was den Parteien mit zwei Schreiben vom November 2006 sowie vom 13. April 2007 mitgeteilt wurde.\nC. Mit Faxschreiben vom 1. März 2005 ersuchte die Anzeigerin die ARK, die Beschwerde vorrangig zu behandeln. Auf diese Eingabe erhielt sie soweit aus den Akten ersichtlich keine Antwort. Am 5. Januar 2007 bat sie darum, das Verfahren beförderlich abzuschliessen und zu entscheiden. Mit Schreiben vom 21. Juli 2007 wiederholte sie dieses Anliegen und machte sinngemäss Rechtsverzögerung geltend. Mit Schreiben vom 21. August 2007 lehnte das Bundesverwaltungsgericht eine prioritäre Behandlung der Beschwerde ab.\nD. Mit Schreiben vom 31. August 2007 reichte die Anzeigerin beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige ein; diese ging beim Bundesgericht am 18. September 2007 ein. Sie macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe das Urteil nicht innert angemessener Frist gemäss\nArt. 29 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 BV gefällt, und ersucht um aufsichtsrechtliche Beurteilung der Verfahrensleitung.\nE. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich am 9. Oktober 2007 vernehmen lassen und dem Bundesgericht die Verfahrensakten eingereicht.\nErwägung:\n1.\nBeim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BGG und Art. 3 lit. f AufRBGer i.V.m. Art. 71 Abs. 1 VwVG. Die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Entsprechend prüft das Bundesgericht im Rahmen der vorliegenden Aufsichtsanzeige lediglich, ob der äussere Gang des Verfahrens vor der ARK und seit dem 1. Januar 2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht dem ordentlichen Geschäftsablauf entspricht. Das Verfahren wird von Amtes wegen behördenintern durchgeführt und begründet keinen Anspruch auf Parteirechte (Art. 71 Abs. 2 VwVG; Art. 9 Abs. 2 AufRBGer).\n2.\n2.1 Die Anzeigerin beanstandet die lange Verfahrensdauer und macht Rechtsverzögerung geltend. Das Bundesverwaltungsgericht habe seit circa 30 Monaten weder ersichtliche weitere Instruktionshandlungen vorgenommen noch zum Ausdruck gebracht, dass solche nötig seien. Es habe die lange Verfahrensdauer weder mit besonderen Schwierigkeiten begründet noch eine Prioritätenordnung mitgeteilt.\n2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verweist in seiner Stellungnahme zunächst auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 21. August 2007. Darin war der Anzeigerin mitgeteilt worden, dass ihr Beschwerdeverfahren im Rahmen der gesetzten Prioritäten behandelt werde und dass über den Urteilszeitpunkt keine Angaben gemacht werden könnten. Sodann weist es in der Stellungnahme darauf hin, dass in der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts derzeit noch rund 360 Verfahren hängig seien, welche vor dem Jahr 2004 bei der ARK eingereicht worden seien. Diesen Verfahren sei gegenüber den rund 270 im Jahr 2004 eingegangenen, in der Abteilung V hängigen Verfahren grundsätzlich Priorität einzuräumen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren dürfte daher im ersten Halbjahr 2008 abgeschlossen werden.\n"}