dass die Antwort des Bundesanwalts vom 9. Juni 2008 auch als Antwort auf die früheren Anfragen an die Bundesanwaltschaft zu gelten hat, dass die Aufsichtsanzeige somit offensichtlich unbegründet ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf eine Vernehmlassung des Bundesstrafgerichts verzichtet werden kann, erkennt das Bundesgericht: 1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Dieser Entscheid wird dem Bundesstrafgericht und in Kopie dem Rechtsvertreter der Anzeiger schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. August 2008