dass hingegen die Frage, inwieweit im Ermittlungsverfahren der gerichtlichen Polizei Auskunft zu erteilen sei, im Wesentlichen eine Frage der fachlichen Aufsicht ist (Art. 102bis BStP), dass das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde somit nur die Frage prüfen kann, ob die Anfragen der Anzeiger beantwortet worden sind, und ob die äussere Form korrekt gewesen ist, dass die Anzeiger von der Bundesanwaltschaft am 9. Juni 2008 und vom Bundesstrafgericht als Aufsichtsbehörde am 17. Juni 2008 je eine Antwort erhalten haben, dass sich diese auf die Fragen der Anzeiger beziehen und die äussere Form in keiner Weise zu beanstanden ist,