und Mitbeteiligte mit Eingabe vom 25. Juni 2008 beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige betreffend den Aufsichtsentscheid der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht haben mit dem Antrag, den Aufsichtsentscheid vom 17. Juni 2008 aufzuheben und die Beschwerdekammer anzuweisen, "die Bundesanwaltschaft anzuhalten, korrekt gestellte Briefe zu beantworten", dass das Bundesgericht die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts ausübt (Art. 1 Abs. 2 BGG, Art. 3 Abs. 1 SGG) und daher den äusseren Gang des Verfahrens und den Umgang des beaufsichtigten Gerichts mit den Parteien überprüfen kann,