5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der ehemaligen Asylrekurskommission - bzw. seit dem 1. Januar 2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht - zu lange dauert. 2. Das Bundesverwaltungsgericht wird aufgefordert, das Verfahren beförderlich abzuschliessen und zügig einen Entscheid zu fällen. 3. Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.