Dem Anzeiger wurde auf dessen Interventionen hin lediglich mitgeteilt, dass sein Verfahren nicht prioritär sei, wobei auf die Besonderheiten des Einzelfalles nur teilweise eingegangen wurde. Ausserdem wurde dem Anzeiger in dieser zweiten Periode administrativ die Verfahrensübernahme durch das Bundesverwaltungsgericht angezeigt. Effektiv wurde das Verfahren indessen nicht mehr weitergeführt. Für diese beiden Perioden der (materiellen) Untätigkeit ist kein objektiver Grund ersichtlich. Eine besondere Komplexität oder einen bedeutenden Umfang des Falles macht das Bundesverwaltungsgericht nicht geltend und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich.