Es kann ihm deswegen aber nicht vorgeworfen werden, eine übermässige Aktivität entwickelt zu haben, die sich wesentlich auf die lange Verfahrensdauer ausgewirkt hätte (BGE 1A.169/2004 E. 2.2., in Pra 2005 Nr. 58 S. 447). Ebenso wenig ist ihm übermässige Passivität vorzuwerfen, hat er doch mehrfach schriftlich und telefonisch die lange Verfahrensdauer gerügt.