Er hat sich mehrfach an die ARK und das Bundesverwaltungsgericht gewandt und zumindest sinngemäss auf die besonderen Umstände hingewiesen, die eine prioritäre Behandlung rechtfertigen könnten. Mit einem Teil dieser Gründe, namentlich der Berufsausübung als Musiker im Ausland, hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht nicht auseinandergesetzt. 4.4 Der Anzeiger reichte in mehreren Eingaben zusätzliche Unterlagen, Dokumente und Informationen ein. Es kann ihm deswegen aber nicht vorgeworfen werden, eine übermässige Aktivität entwickelt zu haben, die sich wesentlich auf die lange Verfahrensdauer ausgewirkt hätte (BGE 1A.169/2004 E. 2.2., in Pra 2005 Nr. 58 S. 447).