Im Übrigen darf sich das Bundesverwaltungsgericht auf die prozessuale Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers verlassen. Letzterem obliegt es, die urteilende Behörde auf solche Umstände aufmerksam zu machen, um ihr eine sachgerechte Reihenfolge in der Behandlung der Geschäfte zu ermöglichen. Genau dies hat der Anzeiger im vorliegenden Fall getan. Er hat sich mehrfach an die ARK und das Bundesverwaltungsgericht gewandt und zumindest sinngemäss auf die besonderen Umstände hingewiesen, die eine prioritäre Behandlung rechtfertigen könnten.