Anschliessend geschah wieder nichts mehr. Der Anzeiger wurde deshalb nach weiteren acht Monaten selber aktiv, indem er am 25. Januar 2007 dem Bundesverwaltungsgericht erneut ergänzende Beweismittel einreichte und Rechtsverzögerung geltend machte. 4.2 Im Asyl- und Ausländerwesen ist über eine grosse Anzahl von Fällen zu entscheiden. Dies gilt auch für die Beschwerdebehörde, die zwangsläufig gewisse Prioritäten zu setzen hat (unpublizierter BGE 2A.17/2000 vom 21. Februar 2000; Entscheid 12T_1/2007 E. 4.2). Dabei steht ihr naturgemäss ein grosser Ermessensspielraum zu.