Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf die Stellungnahme des Instruktionsrichters vom 11. Juli 2007. Darin ist dem Anzeiger mitgeteilt worden, dass sein Beschwerdeverfahren nicht in die Kategorie prioritär zu behandelnder Verfahren falle und gegenüber dringlicheren Verfahren zurückzustehen habe. Die geltend gemachten psychischen Probleme sowie die "Natur des Geschäfts" vermöchten keine prioritäre Behandlung zu rechtfertigen; psychische Probleme würden in einer grossen und zunehmenden Anzahl von Verfahren geltend gemacht und mit ärztlichen Berichten dokumentiert.