C. Am 20. Juli 2007 reichte X._______ beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige ein. Er macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe das Urteil nicht innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV gefällt, und ersucht um aufsichtsrechtliche Beurteilung der Verfahrensleitung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich am 14. September 2007 vernehmen lassen und dem Bundesgericht die Verfahrensakten eingereicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: