B. Am 17. Mai 2004 reichte X._______ wiederum Beschwerde bei der ARK ein. Diese führte einen Schriftenwechsel durch. Der Anzeiger reichte am 5. August 2004 die Replik ein. Am 7. September 2005 stellte dieser der ARK zusätzliche Beweismittel zu. Am 7. März 2006 reichte er weitere Beweismittel nach und ersuchte sinngemäss um beförderliche Behandlung der Beschwerde. Die ARK holte eine Zusatzvernehmlassung des Bundesamts für Migration (BFM) ein, die am 1. Mai 2006 bei der ARK einging. Am 2. Mai 2006 setzte die ARK dem Beschwerdeführer Frist für die Replik zur Zusatzvernehmlassung an. Diese Replik wurde am 22. Mai 2006 erstattet.