{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-10-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_12T-2-2007_2007-10-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=34&from_date=12.10.2007&to_date=31.10.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=332&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-10-2007-12T_2-2007&number_of_ranks=407", "Checksum": "0f2858f89b69585835d0f4206161df61"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["12T 2/2007", "12T_2/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 16.10.2007 12T 2/2007 (12T_2/2007)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 16.10.2007 12T 2/2007 (12T_2/2007)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 16.10.2007 12T 2/2007 (12T_2/2007)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozess"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG)"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 09:46:21", "Checksum": "caa7ad863be641b3570ae7a73742d63b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 16.10.2007 12T 2/2007 (12T_2/2007)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG)\n\n4.\nVon der Einreichung des Asylgesuchs am 17. Januar 2001 bis zur Erhebung der Aufsichtsanzeige am 20. Juli 2007 vergingen sechseinhalb Jahre (78 Monate). Das sind 15 Monate mehr als im Fall 12T_1/2007, in welchem das Bundesgericht eine Verfahrensverzögerung angenommen hat. Seit der Aufhebung des ersten Asylentscheids des BFF durch die ARK am 14. Februar 2002 dauert das Verfahren nun rund fünfeinhalb Jahre (67 Monate). Das vom Anzeiger gerügte zweite, am 17. Mai 2004 anhängig gemachte Verfahren vor der ARK - bzw. seit dem 1. Januar 2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht - dauert mittlerweile ebenfalls schon 3 Jahre und 5 Monate oder 41 Monate, also zwei Monate mehr als im Fall 12T_1/2007.\n4.1 Es fällt auf, dass das Verfahren anfänglich zügig geführt worden ist. Das BFF wies das Asylgesuch im Jahre 2001 innert sechs Monaten ab. Die ARK benötigte für das erste Rekursverfahren vom August 2001 bis Februar 2002 auch nur fünfeinhalb Monate. Nach dem entsprechenden Entscheid der ARK vom 14. Februar 2002 dauerte es bereits 26 Monate, bis das BFF am 14. April 2004 das Asylgesuch ein zweites Mal abwies. Am 17. Mai 2004 gelangte der Anzeiger erneut an die ARK. Diese instruierte das Verfahren zunächst wiederum zügig: bis zum 5. August 2004 entschied sie über die unentgeltliche Rechtspflege und führte mit Vernehmlassung und Replik einen Schriftenwechsel durch. Anschliessend blieb sie längere Zeit untätig. Der Anzeiger meldete sich nach gut einem Jahr (13 Monate) am 7. September 2005 mit zusätzlichen Beweismitteln. Nach weiteren sechs Monaten reichte er am 7. März 2006 weitere Beweismittel ein und ersuchte um beförderliche Behandlung. Zwischen dem 8. März 2006 und dem 22. Mai 2006 führte die ARK einen Schriftenwechsel zu den neuen Beweismitteln durch. Anschliessend geschah wieder nichts mehr. Der Anzeiger wurde deshalb nach weiteren acht Monaten selber aktiv, indem er am 25. Januar 2007 dem Bundesverwaltungsgericht erneut ergänzende Beweismittel einreichte und Rechtsverzögerung geltend machte.\n4.2 Im Asyl- und Ausländerwesen ist über eine grosse Anzahl von Fällen zu entscheiden. Dies gilt auch für die Beschwerdebehörde, die zwangsläufig gewisse Prioritäten zu setzen hat (unpublizierter BGE 2A.17/2000 vom 21. Februar 2000; Entscheid 12T_1/2007 E. 4.2). Dabei steht ihr naturgemäss ein grosser Ermessensspielraum zu. Die Aufsichtsbehörde greift nur dann ein, wenn der äussere Gang des Verfahrens dem ordentlichen Geschäftsablauf offensichtlich nicht mehr entspricht.\n4.3 Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Vernehmlassung auf die grosse Zahl hängiger Verfahren und die noch älteren Verfahren hin. Es verstehe sich von selbst, dass der Behandlung dieser rund 450 vor 2004 eingereichten Verfahren grundsätzlich Priorität einzuräumen sei.\nIm Sinne einer ersten generellen Regel für die Prioritätensetzung kann dem Bundesverwaltungsgericht beigepflichtet werden: Soweit keine besonderen Verhältnisse vorliegen, ist es sachgerecht, die Fälle grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Einganges zu behandeln. Diese generelle Regel entbindet jedoch nicht von der Pflicht, die Prioritätenordnung gestützt auf die konkreten Umstände des Einzelfalles zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Soweit solche Umstände offensichtlich sind, sind die Prioritäten von Amtes wegen zu berichtigen. Im Übrigen darf sich das Bundesverwaltungsgericht auf die prozessuale Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers verlassen. Letzterem obliegt es, die urteilende Behörde auf solche Umstände aufmerksam zu machen, um ihr eine sachgerechte Reihenfolge in der Behandlung der Geschäfte zu ermöglichen.\nGenau dies hat der Anzeiger im vorliegenden Fall getan. Er hat sich mehrfach an die ARK und das Bundesverwaltungsgericht gewandt und zumindest sinngemäss auf die besonderen Umstände hingewiesen, die eine prioritäre Behandlung rechtfertigen könnten. Mit einem Teil dieser Gründe, namentlich der Berufsausübung als Musiker im Ausland, hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht nicht auseinandergesetzt.\n4.4 Der Anzeiger reichte in mehreren Eingaben zusätzliche Unterlagen, Dokumente und Informationen ein. Es kann ihm deswegen aber nicht vorgeworfen werden, eine übermässige Aktivität entwickelt zu haben, die sich wesentlich auf die lange Verfahrensdauer ausgewirkt hätte (BGE 1A.169/2004 E. 2.2., in Pra 2005 Nr. 58 S. 447). Ebenso wenig ist ihm übermässige Passivität vorzuwerfen, hat er doch mehrfach schriftlich und telefonisch die lange Verfahrensdauer gerügt.\n4.5 Nebst der insgesamt langen Dauer des Asylverfahrens und des zweiten Beschwerdeverfahrens, das am 17. Mai 2004 anhängig gemacht worden ist, fallen die 19 Monate Untätigkeit der ARK zwischen dem 5. August 2004 und dem 8. März 2006 sowie die materielle Nichtweiterführung des Verfahrens durch die ARK und das Bundesverwaltungsgericht seit dem 22. Mai 2006, also während nochmals 16 Monaten, besonders ins Gewicht. Dem Anzeiger wurde auf dessen Interventionen hin lediglich mitgeteilt, dass sein Verfahren nicht prioritär sei, wobei auf die Besonderheiten des Einzelfalles nur teilweise eingegangen wurde. Ausserdem wurde dem Anzeiger in dieser zweiten Periode administrativ die Verfahrensübernahme durch das Bundesverwaltungsgericht angezeigt. Effektiv wurde das Verfahren indessen nicht mehr weitergeführt. Für diese beiden Perioden der (materiellen) Untätigkeit ist kein objektiver Grund ersichtlich. Eine besondere Komplexität oder einen bedeutenden Umfang des Falles macht das Bundesverwaltungsgericht nicht geltend und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich."}