{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-10-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_12T-2-2007_2007-10-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=34&from_date=12.10.2007&to_date=31.10.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=332&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-10-2007-12T_2-2007&number_of_ranks=407", "Checksum": "0f2858f89b69585835d0f4206161df61"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["12T 2/2007", "12T_2/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 16.10.2007 12T 2/2007 (12T_2/2007)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 16.10.2007 12T 2/2007 (12T_2/2007)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 16.10.2007 12T 2/2007 (12T_2/2007)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozess"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG)"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 09:46:21", "Checksum": "caa7ad863be641b3570ae7a73742d63b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 16.10.2007 12T 2/2007 (12T_2/2007)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG)\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n12T_2/2007 /bru\nEntscheid vom 16. Oktober 2007\nVerwaltungskommission\nBesetzung\nBundesrichter Aeschlimann, Präsident,\nBundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer,\nGeneralsekretär Tschümperlin.\nAnzeiger\nX._______,\nAnzeiger, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,\ngegen\nBundesverwaltungsgericht.\nGegenstand\nAufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 71 VwVG betreffend Verfahrensdauer vor der Asylrekurs- kommission und dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren D-3350/2006.\nSachverhalt:\nA.\nX._______ reichte am 17. Januar 2001 ein Asylgesuch ein. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte dieses am 23. Juli 2001 ab. Die Asylrekurskommission (ARK) hiess eine erste Beschwerde von X._______ am 14. Februar 2002 gut, hob die Verfügung des BFF auf und wies das Verfahren zu neuem Entscheid ans BFF zurück. Dieses lehnte das Asylgesuch am 14. April 2004 erneut ab.\nB.\nAm 17. Mai 2004 reichte X._______ wiederum Beschwerde bei der ARK ein. Diese führte einen Schriftenwechsel durch. Der Anzeiger reichte am 5. August 2004 die Replik ein. Am 7. September 2005 stellte dieser der ARK zusätzliche Beweismittel zu. Am 7. März 2006 reichte er weitere Beweismittel nach und ersuchte sinngemäss um beförderliche Behandlung der Beschwerde.\nDie ARK holte eine Zusatzvernehmlassung des Bundesamts für Migration (BFM) ein, die am 1. Mai 2006 bei der ARK einging. Am 2. Mai 2006 setzte die ARK dem Beschwerdeführer Frist für die Replik zur Zusatzvernehmlassung an. Diese Replik wurde am 22. Mai 2006 erstattet.\nAm 1. Januar 2007 ging das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht über. Am 25. Januar 2007 ergänzte X._______ seine Beweismittel erneut und machte Rechtsverzögerung geltend. Diesen Vorwurf erneuerte er am 27. April 2007 und 5. Juli 2007. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte eine prioritäre Behandlung der Beschwerde am 4. Mai 2007 und 11. Juli 2007 ab.\nC.\nAm 20. Juli 2007 reichte X._______ beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige ein. Er macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe das Urteil nicht innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV gefällt, und ersucht um aufsichtsrechtliche Beurteilung der Verfahrensleitung.\nDas Bundesverwaltungsgericht hat sich am 14. September 2007 vernehmen lassen und dem Bundesgericht die Verfahrensakten eingereicht.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1.\nBeim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BGG und Art. 3 lit. f AufRBGer i.V.m. Art. 71 Abs. 1 VwVG. Die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Entsprechend prüft das Bundesgericht im Rahmen der vorliegenden Aufsichtsanzeige lediglich, ob der äussere Gang des Verfahrens vor der ARK und seit dem 1. Januar 2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht dem ordentlichen Geschäftsablauf entspricht. Das Verfahren wird von Amtes wegen behördenintern durchgeführt und begründet keinen Anspruch auf Parteirechte (Art. 71 Abs. 2 VwVG; Art. 9 Abs. 2 AufRBGer).\n2.\n2.1 Der Anzeiger beanstandet die lange Verfahrensdauer und macht Rechtsverzögerung geltend. Das Bundesverwaltungsgericht begründe die lange Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren nicht mit besonderen Verfahrensschwierigkeiten und habe keine Prioritätenordnung mitgeteilt. Sinngemäss führt er zudem aus, als Musiker auf einen raschen Entscheid angewiesen zu sein, da er als Asylsuchender in seiner beruflichen, international ausgerichteten Tätigkeit aufs Intensivste eingeschränkt sei.\n2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf die Stellungnahme des Instruktionsrichters vom 11. Juli 2007. Darin ist dem Anzeiger mitgeteilt worden, dass sein Beschwerdeverfahren nicht in die Kategorie prioritär zu behandelnder Verfahren falle und gegenüber dringlicheren Verfahren zurückzustehen habe. Die geltend gemachten psychischen Probleme sowie die \"Natur des Geschäfts\" vermöchten keine prioritäre Behandlung zu rechtfertigen; psychische Probleme würden in einer grossen und zunehmenden Anzahl von Verfahren geltend gemacht und mit ärztlichen Berichten dokumentiert. Sodann verweist das Bundesverwaltungsgericht auf den Umstand, dass in der fraglichen Abteilung IV derzeit noch rund 450 Verfahren hängig seien, die vor dem Jahre 2004 bei der ARK eingereicht worden seien. Diesen Verfahren sei gegenüber den rund 290 im Jahre 2004 eingegangen, in der Abteilung IV hängigen Verfahren grundsätzlich Priorität einzuräumen. Das am 18. Mai 2004 eingegangene Beschwerdeverfahren D-3350/2006 dürfte im günstigsten Fall im ersten Halbjahr 2008 abgeschlossen werden.\n"}