7. Es sind weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und 2, Art. 64 VwVG) . Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen. 3. Dieser Entscheid wird dem Bundesstrafgericht und in Kopie dem Anzeiger schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Juli 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Die Verwaltungskommission Der Präsident: Der Generalsekretär: Aeschlimann Tschümperlin