Die im Brief des Bundesstrafgerichts vom 5. Februar 2008 gewählte Formulierung war in dieser Hinsicht etwas missverständlich. Von einer "Falle" oder "Schikane" kann aber keineswegs die Rede sein. Im Übrigen stellt die Praxis des Bundesstrafgerichts, einen Entscheid, dessen Empfangsbestätigung von der betroffenen Partei nicht eingegangen ist, nochmals zuzustellen, eine gesetzeskonforme und übliche Möglichkeit dar, die korrekte Zustellung des Entscheides sicherzustellen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall für das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde über das Bundesstrafgericht kein Anlass besteht, aufsichtsrechtlich einzugreifen.