Aufgrund der Formulierung des der Urteilskopie beiliegenden Briefes, welche auf die "beiliegende Empfangsbestätigung" verwies, erwartete er aber offensichtlich noch eine weitere der Sendung beiliegende Empfangsbestätigung, welche er hätte unterzeichnen können. In der Tat ist nachvollziehbar, dass ein Laie nicht realisiert, dass der der Gerichtsurkunde beiliegende Abschnitt, welchen er bei Aushändigung des Couverts zu unterzeichnen hat, eine Empfangsbestätigung darstellt, welche dem Absender von der Post zurück gesandt wird. Die im Brief des Bundesstrafgerichts vom 5. Februar 2008 gewählte Formulierung war in dieser Hinsicht etwas missverständlich.