Aus den Akten ist indessen ersichtlich, dass die nochmalige Zusendung der Urteilskopie mit Gerichtsurkunde erfolgt war, der Anzeiger die dieser angeheftete gelbe Empfangsbestätigung ordnungsgemäss unterzeichnet und die Post sie dem Bundesstrafgericht zurück gesandt hatte. Der Anzeiger hat also die Empfangsbestätigung sehr wohl unterzeichnet, und sie wurde dem Bundesstrafgericht auch zurückgesandt. Aufgrund der Formulierung des der Urteilskopie beiliegenden Briefes, welche auf die "beiliegende Empfangsbestätigung" verwies, erwartete er aber offensichtlich noch eine weitere der Sendung beiliegende Empfangsbestätigung, welche er hätte unterzeichnen können.