5. Der Anzeiger erachtet im Weiteren bei der nochmaligen Zustellung des Entscheides vom 4. Dezember 2007 (Verfahren BG.2007.28) als Schikane, dass er im der Sendung beiliegenden Brief gebeten worden sei "die Empfangsbestätigung zurück zu schicken", obwohl eine solche gar nicht beigelegen sei. Er habe darum nichts unterzeichnen können. Aus den Akten ist indessen ersichtlich, dass die nochmalige Zusendung der Urteilskopie mit Gerichtsurkunde erfolgt war, der Anzeiger die dieser angeheftete gelbe Empfangsbestätigung ordnungsgemäss unterzeichnet und die Post sie dem Bundesstrafgericht zurück gesandt hatte.