Eher ungewöhnlich ist allerdings der Umstand, dass die Frist im vorliegenden Fall sowohl während der Gerichtsferien angesetzt wurde als auch während denselben ablief. 4.3 Insgesamt mag dem Anzeiger beigepflichtet werden, dass die Frist eher kurz und deren Ablaufdatum während der Gerichtsferien nicht optimal gewählt war. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte für eine "arglistige Fallenstellung", wie dies der Anzeiger geltend macht. Wäre dem so gewesen und hätte der Anzeiger deswegen die Frist verpasst, hätte deren Wiederherstellung geprüft werden müssen. Es ist damit in der vom Anzeiger beanstandeten Fristansetzung kein Grund für die Aufsichtsbehörde gegeben, einzuschreiten.