Dabei handelt es sich zwar um eine eher kurze Frist. Nachdem der Anzeiger indessen lediglich die verunglimpfenden Passagen aus dem Text zu entfernen hatte, wofür kein grosser Zeitaufwand erforderlich war, ergibt sich alleine daraus noch kein Anhaltspunkt für ein regelwidriges Abweichen vom ordentlichen Geschäftsablauf. Weiter ist es durchaus üblich, dass die Gerichte derartige Fristen - wie vorliegend - nach Kalenderdatum (und nicht nach Tagen) festlegen. Eher ungewöhnlich ist allerdings der Umstand, dass die Frist im vorliegenden Fall sowohl während der Gerichtsferien angesetzt wurde als auch während denselben ablief.