Vorliegend hat das Bundesstrafgericht am 21. Dezember 2007 eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 gesetzt. Da der Anzeiger die Verfügung frühestens am folgenden Tag, nämlich am Samstag, 22. Dezember 2007 entgegennehmen konnte, blieben ihm bestenfalls neun Tage, um seine Eingabe zu korrigieren. Effektiv nahm er das Schreiben gemäss seinen Angaben erst am Montag, 24. Dezember 2007 entgegen, womit ihm sieben Tage verblieben, um seine Eingabe zu verbessern. Dabei handelt es sich zwar um eine eher kurze Frist.