42 Abs. 5 und 6 BGG). Die Frist kann prinzipiell eher kurz bemessen sein, da es nicht darum geht, der Partei Gelegenheit zu zusätzlichen Ausführungen zu geben (Laurent Merz in Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2008, Art. 42 N 106). Eine Nachfrist ist für diese Fälle nicht vorgesehen. Beim Begriff der "angemessenen Frist" handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Der Richter verfügt damit bei der Festsetzung der Frist naturgemäss über einen gewissen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht eingreift. Vorliegend hat das Bundesstrafgericht am 21. Dezember 2007 eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 gesetzt.