Erst wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird, wird auf die Eingabe nicht eingetreten. Selbst wenn der Anzeiger vorliegend den Kostenvorschuss nicht fristgerecht einbezahlt hätte, wäre dies für ihn somit ohne nachteilige Folgen geblieben. Anders verhält es sich mit der Rückweisung der Beschwerdeschrift zur Verbesserung wegen Ungebührlichkeit. Ungebührliche Rechtsschriften können unter Ansetzung einer "angemessenen Frist" zur Änderung zurückgewiesen werden, unter der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt ( Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG).