46 BGG wenn möglich bei der Fristansetzung zu berücksichtigen (Kathrin Amstutz / Peter Arnold in Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2008, Art. 46 N 2). Der im vorliegenden Fall auf einen Kalendertermin, nämlich den 31. Dezember 2007 angesetzte Tag des Fristablaufs fiel somit - wie der Anzeiger zutreffend ausführt - nicht unter die Bestimmungen des Fristenstillstands. Art. 62 Abs. 1 BGG bestimmt allerdings, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses eine Nachfrist angesetzt wird. Erst wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird, wird auf die Eingabe nicht eingetreten.