Da die Frist nach Kalendertagen festgesetzt worden sei, sei sie nicht verlängerbar gewesen. Wäre er anwaltlich vertreten oder während der Weihnachtsfeiertage abwesend gewesen, hätte er die Frist verpasst, womit auf die Beschwerde nicht eingetreten worden wäre. 4.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz, welcher auch für Verfahren vor dem Bundesstrafgericht anwendbar ist (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 99 Abs. 1 Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (SR 312.0)), stehen gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen u.a. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still.