4. 4.1 Der Anzeiger führt aus, das Bundesstrafgericht habe ihm mit der Verfügung vom 21. Dezember 2007 im Verfahren BG.2007.32/ BP.2008.1 eine "Falle" stellen wollen. Die betreffende Verfügung, mit welcher ihm eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 zur Verbesserung der Beschwerdeschrift und zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden war, sei bei ihm am 24. Dezember 2007 eingegangen. Es handle sich dabei um eine abnormal kurze Frist innerhalb der Gerichtsferien und während der Weihnachtsfeiertage, an welchen viele Leute abwesend und postalisch nicht erreichbar seien. Da die Frist nach Kalendertagen festgesetzt worden sei, sei sie nicht verlängerbar gewesen.