In die aufsichtsrechtliche Kompetenz des Bundesgerichts fällt demgegenüber der äussere Gang des Verfahrens und der Umgang der beaufsichtigten Instanzen mit den Parteien (vgl. Heinrich Koller in Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2008, Art. 1 N 89). Insoweit der Anzeiger das Verhalten des Bundesstrafgerichts ihm gegenüber rügt, indem er geltend macht, die ihn betreffenden Verfahren seien mit "Fallen" und "Schikanen" versehen worden, um ihn an der Geltendmachung seiner Rechte zu hindern, ist ein Bereich betroffen, welcher grundsätzlich aufsichtsrechtliche Aspekte aufweist.