3. 3.1 Die Rechtsprechung ist, wie in Erwägung 1 erwähnt, von der Aufsicht durch das Bundesgericht ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Soweit der Anzeiger in seiner Aufsichtseingabe die Entscheide der I. Beschwerdekammer inhaltlich kritisiert, beanstandet er deren Rechtsprechung und ist seine Eingabe unbeachtlich. 3.2 In die aufsichtsrechtliche Kompetenz des Bundesgerichts fällt demgegenüber der äussere Gang des Verfahrens und der Umgang der beaufsichtigten Instanzen mit den Parteien (vgl. Heinrich Koller in Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2008, Art. 1 N 89).