Das Bundesstrafgericht hält in seiner Stellungnahme dafür, auf die Anzeige sei insoweit nicht einzutreten, als der Anzeiger inhaltliche Kritik an den Entscheiden der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übe. Weiter führt es aus, die Empfangsbestätigung für den Entscheid vom 4. Dezember 2007 sei aufgrund eines Versehens der Post nicht retourniert worden. Der Entscheid sei daher der guten Ordnung halber mit Schreiben vom 5. Februar 2008 noch einmal mit Gerichtsurkunde zugestellt worden, um eine in formeller Hinsicht korrekte Eröffnung des Entscheids zu gewährleisten.