So sei ihm im Verfahren BG.2007.32/BP.2008.1 während der Gerichtsferien und Weihnachtsfeiertage eine unangemessen kurze Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift und zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden, damit er die Frist verpasse und ein Nichteintretensbeschluss gefällt werden könne. Weiter kritisiert er die zweite Zustellung des Entscheides vom 4. Dezember 2007 mit der Aufforderung, die Empfangsbestätigung zurück zu senden, als "Schikane". 2.2 Das Bundesstrafgericht hält in seiner Stellungnahme dafür, auf die Anzeige sei insoweit nicht einzutreten, als der Anzeiger inhaltliche Kritik an den Entscheiden der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übe.