2. 2.1 Der Anzeiger kritisiert in seiner Aufsichtsanzeige einerseits die von der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gefällten Entscheide als "willkürlich". Andererseits bemängelt er, es seien ihm vom Bundesstrafgericht "Fallen" gestellt worden, um die Beschwerde mit formalistischer Begründung erledigen zu können. So sei ihm im Verfahren BG.2007.32/BP.2008.1 während der Gerichtsferien und Weihnachtsfeiertage eine unangemessen kurze Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift und zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden, damit er die Frist verpasse und ein Nichteintretensbeschluss gefällt werden könne.